
Section 197 Immaterielle Vermögenswerte: 15-jährige Abschreibung für Goodwill, Kundenlisten und Wettbewerbsverbote
Section 197 verpflichtet Käufer bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Vermögenswerten dazu, erworbene immaterielle Vermögenswerte – wie Goodwill, Kundenlisten, Belegschaften und Wettbewerbsverbote – linear über 180 Monate abzuschreiben. Dieser Leitfaden erläutert die Kaufpreisaufteilung nach Formular 8594, die Anti-Churning-Regeln für Geschäfte mit verbundenen Parteien, die No-Loss-Regel bei Veräußerungen und die Berichterstattung über Formular 4562 über den gesamten 15-Jahres-Zyklus.

